SATZUNG
Die Satzung der KBF
§1 Die Konferenz Biologischer Fachbereiche (KBF)
(1) Die Konferenz ist die Vereinigung der Biologischen Fachbereiche, Fakultäten, Abteilungen bzw. Fachgruppen (im Folgenden Fachbereiche genannt) der Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen, die der Hochschulrektorenkonferenz Deutschlands angehören, sofern sie ihren Beitritt zur KBF erklärt haben.
(2) Die Fachbereiche werden durch eine Senatorin oder einen Senator bei der KBF vertreten.
(3) Bestehen an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule mehrere Fachbereiche, in denen biologische Fachrichtungen vertreten sind, so haben sie die Stellung eines Mitgliedes der KBF. Sie können jeweils einen Senator oder eine Senatorin entsenden, haben jedoch bei Abstimmungen insgesamt nur eine Stimme.
(4) Über die Aufnahme anderer Mitglieder entscheidet der Senat der KBF mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag eines Fachbereichs.
§2 Aufgaben der KBF
(1) Aufgabe der KBF ist die Beratung von gemeinsamen Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die den biologischen Fachbereichen obliegen, sowie die Vertretung der daraus resultierenden Belange.
(2) Beschlüsse, die sich an die Mitgliedsfachbereiche wenden, ergehen in der Form von Empfehlungen.
(3) Als Vertretung der biologischen Fachbereiche arbeitet die KBF mit dem Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultätentag, der Hochschulrektorenkonferenz und weiteren für Forschung und Lehre an den Hochschulen relevanten Institutionen zusammen. Sie versteht sich als Berater dieser Gremien in den fachspezifischen Angelegenheiten der biologischen Fachbereiche.
§3 Organe der KBF
(1) Die Organe der KBF sind:
a. Der Senat
b. Der Sprecher
c. Der Beirat
(2) Für besondere Aufgaben können Senat oder Beirat Ausschüsse einsetzen.
§4 Senat der KBF
(1) Der Senat der KBF tritt nach Bedarf, in der Regel aber einmal im Jahr zusammen. Er muss zusammentreten, wenn dies der Beirat oder mindestens 6 Mitglieder fordern. Er wird vom Sprecher einberufen.
(2) Die Tagesordnung soll mindestens einen Monat vorher bekanntgegeben werden. In ihr müssen alle Gegenstände enthalten sein, deren Aufnahme bis zu diesem Zeitpunkt von einem Mitglied beantragt worden ist. Durch Beschluss des Senats können auch spätere Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden.
§5 Senatsbeschlüsse
(1) Im Senat hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Der Sprecher ist als solcher stimmberechtigt. Weitere Delegierte biologischer Fachbereiche und geladene Gäste können an den Sitzungen der KBF ohne Stimmrecht teilnehmen.
(2) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. §1(3) und §8 bleiben unberührt.
§6 Sprecher
(1) Der Sprecher wird vom Senat für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vertreter des Sprechers ist in der Regel sein Amtsvorgänger.
(2) Die Amtszeit des Sprechers beginnt am 1. Oktober.
(3) Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte der KBF, beruft die Sitzungen des Senats und des Beirates ein, leitet sie, führt deren Beschlüsse aus und vertritt die KBF nach außen. Er ist berechtigt, zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Senats und des Beirates Vertreter anderer Organisationen oder andere Personen als Gäste einzuladen. Er sorgt für die Protokolle der Senatssitzung und versendet sie.
§7 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus drei bis maximal sechs Personen, darunter dem stellvertretenden Sprecher. Sprecher und Beirat sollen insgesamt die biologischen Fächer ausgewogen repräsentieren.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Sprecher bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen.
(3) Für die Wahl und die Amtszeit der Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen von §6 enstsprechend.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat vorzeitig aus, so bestellen Sprecher und Beirat ein kommissarisches Mitglied.
§8 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Begleichung laufender Kosten für den Geschäftsbetrieb erhebt die KBF von ihren Mitgliedsfachbereichen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Senat der KBF beschlossen wird.
(2) Der Jahresbeitrag ist spätestens 4 Wochen nach Eingang der Beitragsrechnung zu entrichten.
(3) Die Rechte eines Mitglieds für das laufende Geschäftsjahr ruhen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht innerhalb von einer Nachfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit entrichtet hat.
(4) Über die Einahmen und Ausgaben ist in einer den steuerlichen Bestimmungen für einen nicht eingetragenen Idealverein entsprechenden Weise Buch zu führen. Die Bücher sind regelmäßig von ehrenamtlichen Kassenprüfern zu prüfen, die dem KBF-Senat über diese Prüfung Bericht erstatten.
§9 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung beschließt der Senat mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit des Senats kann die Abstimmung schriftlich erfolgen.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung ist die erste Änderung der KBF-Satzung vom 13.12.1980 und tritt mit dem 1.07. 2009 in Kraft.